Nie fürchtet das Recht den Gesetzesbruch in dem Maße, wie es die Verachtung seiner Selbstverständlichkeit unbedingt ahndet, die mit diesem einhergeht. Dass eine Regel verletzt wird, nimmt es lang in Kauf, wenn nicht das Regelwerk dadurch im ganzen in Frage gestellt wird. Einem Reglement, dem sich mit jedem Einzelfall gleich das Grundsatzproblem stellt, fehlt die Souveränität.