Tag: 21. März 2023

Freispruch

Am wenigstens verträgt es die Bitte um Verzeihung, zur belanglosen Floskel entwertet zu werden. Denn sie macht sich abhängig von dem, der sie annimmt. Das flüchtige, eingekürzte „Tschuldigung“ hingegen hat nichts von der folgenreichen Einsicht, verantwortlich zu sein, sondern mag als Entlästigungsform durchgehen für ein Unbehagen, das kaum als Last, aber gerade noch als so leidige Angelegenheit verspürt wird, dass man sie nicht mundfaul ignorieren kann. Da wird das eigene Versagen mit der Erledigung der Sache zu einem schnellen Gestus zusammengezogen, auf den im Ernst auch verzichtet werden könnte. Es ist der Rede nicht wert, so dass die äquivalente Erwiderung nur sein kann: Kein Problem.