Tag: 19. Juli 2024

Gastrecht und Besuchsrecht

Im dritten Definitivartikel zum ewigen Frieden nennt Kant die Grundbedingungen für das, was heute, gelegentlich euphemistisch, Globalisierung heißt. Sie sind nicht geregelt durch Formen der Menschlichkeit (also Sympathie, Mitleid, ja Gerechtigkeitgefühle), sondern durch deren Versachlichung im Recht. Es bestimmt sich durch seine Fähigkeit, klare Grenzen zu ziehen. „Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philanthropie, sondern vom Recht die Rede, und da bedeutet Hospitalität (Wirtbarkeit) das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines andern wegen, von diesem nicht feindselig behandelt zu werden. Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne seinen Untergang geschehen kann; so lange er aber auf seinem Platz sich friedlich verhält, ihm nicht feindlich begegnen. Es ist kein Gastrecht, worauf dieser Anspruch machen kann (wozu ein besonderer wohltätiger Vertrag erfordert werden würde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu machen), sondern ein Besuchsrecht, welches allen Menschen zusteht, sich zur Gesellschaft anzubieten, vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche, sie sich nicht ins Unendliche zerstreuen können, sondern endlich sich doch neben einander dulden zu müssen, ursprünglich aber niemand an einem Orte der Erde zu sein mehr Recht hat, als der andere.“*

*Kant, Zum ewigen Frieden, 39f.