Die Herrschaft des Dienstes

Zu den großen Leistungen entwickelter Gesellschaften gehört, dass sie Macht an Funktionalitäten koppelt. Der öffentliche Dienst, seine Ämter und Institutionen, heißt so, weil er durch seine Aufgabe, das geregelte Leben aufrechtzuerhalten, mit zweckgebundenen Zugriffs- und Durchsetzungskräften ausgestattet ist. Was aber, wenn er diesem Ordnungs- und Gestaltungsauftrag nicht mehr nachkommt? Dann bleibt nur die nackte Herrschaft, die willkürliche Überlegenheit, der Ton hohler Herablassung, die im Maße des Ausfalls administrativer Funktionen auf einen wachsenden Egoismus des Bürgers treffen, der zwischen Wurschtigkeit und Widerstandsphantasien hin- und hergerissen sich vom Staat unwillkürlich entfremdet.